Wenn Sie einen Vertrag mit einem Immobilienmakler abschließen, wird dieser Ihnen höchstwahrscheinlich gleich zu Beginn eine Widerrufsbelehrung vorlegen. Wundern Sich nicht, das ist ganz üblich und auch gut so, denn das dient allein Ihrem Verbraucherschutz. Allerdings gibt es auch hier, wie bei fast allem, die Ausnahmen von der Regel. Denn nicht jeder Vertrag kann auch wirklich widerrufen werden.

Welche Voraussetzungen es für einen Widerruf braucht

Innerhalb 14 Tagen nach ihrem Abschluss können Maklerverträge (LINK: E-Book „Immobilien Fakten und Begriffe“: https://www.immowissen.org/merz-immobilien/ebooks/immobilien-fakten-und-begriffe) widerrufen werden. Dafür gilt es jedoch zwei wichtige Voraussetzungen zu beachten:

• Sie haben den Vertrag als privater Verbraucher unterzeichnet.

• Der Vertrag wurde nicht in den Räumen des Maklers unterzeichnet, sondern beispielsweise während der Besichtigung vor Ort in der Immobilie, um die es im Vertrag geht. Ebenfalls erfüllt ist die Voraussetzung, wenn Sie den Vertrag per E-Mail erhielten oder per Post, also keinen persönlichen Kontakt zum Makler hatten.

Die Rechtsfolge eines Widerrufs ist, dass der betreffende Vertrag aufgehoben wird.

Die Widerrufs-Frist

Der Immobilienmakler ist dazu verpflichtet, Sie vorab schriftlich darüber zu informieren, dass Sie ein Widerrufsrecht haben. Das spielt vor allem in Bezug auf eine mögliche Provisionspflicht Ihrerseits eine Rolle. Das gilt ebenso für Kaufinteressenten.

Klärt der Makler Sie nicht über Ihr Widerrufsrecht auf, verlängert sich damit die Frist des Widerrufsrechts um ein ganzes Jahr auf 1 Jahr und 14 Tage.

Er wird Sie daher, um sich abzusichern, darum bitten, den Erhalt der Widerrufsbelehrung zu bestätigen, beispielsweise mit Ihrer Unterschrift.

Oft nimmt ein Makler seine Arbeit für Sie erst nach Ablauf der 14tägigen Frist auf, damit er das Risiko für sich minimiert, umsonst zu arbeiten. Möchten Sie, dass er mit seiner Arbeit sofort beginnt, beauftragen Sie ihn am besten schriftlich, z.B. per Mail, mit dem Hinweis „Bitte sofort tätig werden.“

Wie sich der Widerruf auf die Provision auswirkt

Mit dem Widerrufsrecht ändert sich nichts an der Provisionsregelung: ein Makler erhält die abgemachte Courtage erst, wenn seine Dienstleistung erbracht ist, also mit Unterschrift des Kunden im Kaufvertrag.

Entscheiden Sie nach Besichtigung der betreffenden Immobilie, dass sie den Vertrag doch nicht wahrnehmen wollen, braucht es keinen Widerruf. Sie informieren den Makler einfach formlos darüber, dass Sie an dem Objekt kein Interesse mehr haben.

Vertragserfüllung und Widerruf

Wenn Sie den Maklervertrag wirksam und fristgerecht widerrufen haben, ist Ihre Vertragsbindung aufgehoben. Allerdings kann der Makler in dem Fall dennoch einen Wertersatz geltend machen, sofern (Teil-)Leistungen von ihm erbracht wurden.

Hat der Makler Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt und ist die Immobilie erfolgreich vermittelt, sieht es mit dem Widerruf des Maklervertrags schon anders aus. Denn er ist dann seiner vollständigen Vertragserfüllung bereits nachgekommen – mit Erfüllung des Vertrages erlischt das Widerrufsrecht.

Transparenz durch Absicherung

Das Widerrufsrecht verschafft Ihnen Klarheit und macht beiden Vertragspartnern die Situation deutlich:
Die Belehrung durch den Makler macht Ihnen bewusst, dass Sie sich in ein Vertragsverhältnis begeben. Mit Ihrer Bestätigung versichern Sie Ihrerseits dem Makler, dass Sie nun sein ernstzunehmender Kunde sind. Und der Makler wiederum bestätigt seine Kompetenz gleich zu Beginn, indem er seiner Pflicht nachkommt.

Kann ich Ihnen Ihre Fragen beantworten? Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren  Kontaktieren Sie mich – ich berate Sie gerne.

Ihr Bernhard Merz