Zuhause“, das verbinden viele Menschen mit der Sicherheit und Behaglichkeit des Eigenheims. Und doch kann es im Alter leicht zur Belastung werden. In so einer Situation kann das Nießbrauchrecht eine attraktive „Wohnform“ für Sie darstellen – und gewisse Vorteile mit sich ziehen.

Nießbrauch: Was ist das?

Eine Immobilie mit den Rechten eines Eigentümers zu nutzen, obwohl die Immobilie jemand anderem gehört, wird als Nießbrauch bezeichnet. Dabei wird der Nießbrauch vertraglich festgelegt, notariell beurkundet und ins Grundbuch in Rottweil eingetragen.

Mit dem Nießbrauch wird es Ihnen ermöglicht, Ihre Immobilie noch zu Lebzeiten zu vererben und trotzdem weiterhin die volle Kontrolle über die Nutzung der Immobilie zu haben.

Das bessere Wohnrecht: Nießbrauch

Der Nießbrauch ist nicht dem einfachen Wohnrecht gleichzusetzen – es umfasst auch weitergehende Rechte und Pflichten im Bezug auf die Immobilie. So können Sie den gesamten Nutzen aus der Immobilie wie ein Eigentümer ziehen, allerdings sind Sie auch zur Bewirtschaftung der Immobilie verpflichtet (beispielsweise die Zahlung des Stromes oder von Reparaturen).

Sie haben also wie ein Eigentümer jegliche Verfügungsgewalt über die Immobilie – mit der Ausnahme, diese nicht mutwillig zu zerstören oder zu verkaufen.

Steuern sparen leicht gemacht mit Nießbrauch

Der Nießbrauch bietet zudem interessante Möglichkeiten der Steuerersparnis: und zwar dann, wenn Sie die Immobilie frühzeitig an Erben übertragen.

Der bemessene Nutzen des Nießbrauchs wird dabei vom Wert der Immobilie abgezogen und ein Restwert gebildet. Liegt dieser unter der steuerlichen Freibetragsgrenze, wird keine Schenkungssteuer fällig.

Mit dem Nießbrauch können Sie so Ihre Immobilie vererben und gleichzeitig bei voller Kontrolle über das vererbte Eigentum die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer umgehen.

Kein Nießbrauch für die Ewigkeit

Die Ausgestaltung des Nießbrauchs unterliegt dem Eigentümer und dem Nießbrauchnehmer. Es umfasst nicht zwangsläufig das ganze Leben: Es kann eine definierte Dauer des Nießbrauches festgelegt oder mit dem Einverständnis beider Parteien auch wieder aufgehoben werden.

Zudem ist der Nießbrauch nicht automatisch mit dem Tod des Eigentümers der Immobilie beendet; beim Versterben des Begünstigten des Nießbrauchs jedoch schon, da Nießbrauch gesetzlich nicht vererbbar ist und deshalb nur bis zum Tod gelten kann.

In den meisten Fällen wird der Nießbrauch über die gesamte Lebensdauer des Nießbrauchers vereinbart, denn es soll ja damit weiterhin eine Eigentümer ähnliche Nutzung der Immobilie gewährt sein.

Als Eigentümer die Nießbrauch-Immobilie verkaufen

Der Verkauf der Immobilie hat zunächst keinen Einfluss auf den Nießbraucher. Die umfangreichen Rechte des Nießbrauchers werden den Verkauf der Immobilie allerdings komplizierter gestalten: Denn wer möchte schon Eigentümer einer Immobilie werden, über welche jemand anderes mehr verfügen kann.

Genau diese Sicherheit, dass der Nießbrauch nicht mit Verkauf oder Vererbung der Immobilie endet, entspricht dem Grundgedanken des Nießbrauchs. Allerdings empfiehlt es sich, wenn Sie vor der Festlegung des Nießbrauches im Grundbuch in Rottweil mögliche Verkaufsszenarien durchdenken – nicht dass Ihnen das Nießbrauchrecht einen eventuellen Verkauf dann verkomplizieren würde.

Sie haben weitere Fragen rund um das Thema Immobilie? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf – ich berate Sie gerne

Ihr Bernhard Merz